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Satzung 

gemäß Beschlussfassung der Gründungsversammlung vom 28.05.2009
– Änderung nach Vorstandsbeschluss vom 17.11.2022 –

§1 Name und Sitz

Der am 28.05.2009 gegründete Verein führt den Namen

Dorfgemeinschaft Wittelsberg e.V.- .

Der Verein hat seinen Sitz in Ebsdorfergrund-Wittelsberg. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg eingetragen werden. Geschäftsstelle ist die Adresse des/der jeweiligen 1. Vorsitzenden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er hat insbesondere den Zweck:

  • die Förderung der Dorfgemeinschaft Wittelsberg

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • die Gründung von Arbeitsgruppen im kulturellen, sozialen und musischen Bereich und die Durchführung eigenständiger Veranstaltungen, z.B. Theatergruppen, Kulturveranstaltungen, Leseveranstaltungen, etc.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Zur Aufnahme nicht volljähriger Personen ist die Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht für Vorstandsämter kandidieren bzw. gewählt werden.
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder.
  4. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
    1. Einordnung in die Gemeinschaft des Vereins. Umsetzen der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
    2. Förderung auf allen Ebenen der unter § 2 genannten Ziele des Vereins.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tode des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein,
    4. durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
  6. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit zum Jahresende möglich.
  1.  
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als 3 Monate im Rückstand ist. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über die Ausschließung ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.

§ 5 Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten und erfolgen bargeldlos (Dauerauftrag bzw. Bankeinzugsermächtigung).
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt in einer besonderen Beitragsordnung die Höhe des Beitrages. Außerordentliche Umlagen können mit einfacher Mehrheit nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Der Vorstand ist ermächtigt, den Beitrag in besonderen Fällen zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen, jedoch nur aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrages.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 6 Monaten des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Der schriftlichen Einberufung steht eine Einberufung im offiziellen Mitteilungsblatt der Gemeinde Ebsdorfergrund gleich. Eine schriftliche Einladung kann auch mittels Email (§ 126a BGB) erfolgen. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand abgegeben werden. In Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Unter Punkt „Verschiedenes“ können keine Beschlüsse gefasst werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der eingetragenen Mitglieder erforderlich.
  5. Die Art der Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Bei Wahlen erfolgt eine geheime Abstimmung, wenn ein Mitglied aus der Versammlung dies verlangt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wählt im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der Vorsitzenden
    3. dem/der Schriftführer/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. dem/der Kassierer/in.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus: Mindestens 4 Beisitzer/innen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, ein Ersatzmitglied berufen. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Beisitzer während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, einen Ersatz-Beisitzer berufen.
  6. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem/der jeweiligen Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Protokollführer ist in der Regel der/die jeweilige Schriftführer/in.

§ 9 Der Beirat

Der Beirat besteht aus je einem Vereinsvertreter, insofern der Verein Mitglied der ,,Dorfgemeinschaft Wittelsberg e.V. “ ist. Der Beirat hat beratende Funktion.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Das bei der Auflösung  des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vereinsvermögen fällt der Gemeinde Ebsdorfergrund zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Dorfgemeinschaft im Ortsteil Wittelsberg zu verwenden hat.

 

Wittelsberg, den 17.11.2022